Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
26. Mai 1994
§ 102
§ 102 – Angaben über Leistungsvoraussetzungen
Die Pflegekasse hat Angaben über Leistungen, die zur Prüfung der Voraussetzungen späterer Leistungsgewährung erforderlich sind, zu speichern. Hierzu gehören insbesondere Angaben zur Feststellung der Voraussetzungen von Leistungsansprüchen und zur Leistung von Zuschüssen.
Kurz erklärt
- Die Pflegekasse muss Informationen über Leistungen speichern.
- Diese Informationen sind wichtig für die Prüfung von Leistungsansprüchen.
- Dazu gehören Angaben zur Feststellung der Voraussetzungen für Leistungen.
- Auch Informationen über Zuschüsse müssen gespeichert werden.
- Die Speicherung dient der späteren Gewährung von Leistungen.